Die Einkommensteuer errechnet sich in jedem Jahr aus einem bestimmten
Prozentsatz der Einnahmen. Für die meisten Arbeitnehmer bestehen die Einnahmen aus dem Gehalt,
das sie verdienen. Doch dieses Gehalt muss nicht immer vollständig bei der Steuer
berücksichtigt werden. Bestimmte Ausgaben können abgesetzt, das bedeutet vor der Berechnung der
Steuer von den Einnahmen abgezogen werden.
Zu den absetzungsfähigen Ausgaben zählen zum Beispiel alle Kosten, die unmittelbar mit dem Beruf zu tun haben.
Müssen Sie zum Beispiel in Ihrer Wohnung ein eigenes Büro einrichten oder sich Ihre Arbeitskleidung selbst kaufen,
können Sie die Kosten hierfür in Ihrer Steuererklärung angeben. Für viele Ausgaben dagegen werden sogenannte
Pauschalen festgelegt, sodass Sie nicht gezwungen sind, jeden Beleg aufzuheben.
Um die Steuern, die Sie zahlen müssen, so gering wie möglich zu halten, ist es sinnvoll alle Kaufbelege und
Rechnungen, die im Jahr anfallen, aufzubewahren. Wenn dann die Steuererklärung angefertigt wird, können die
abzugsfähigen Ausgaben addiert und mit den Pauschalen verglichen werden. Sie können in jedem Jahr erneut
entscheiden, ob Sie die Pauschalen oder die detaillierte Abrechnung wählen. Da mit der Gehaltsabrechnung
stets ein Vorsteuerabzug beim Finanzamt ankommt, sind die meisten Arbeitnehmer nicht zu einer Steuererklärung
verpflichtet. Diese ist aber notwendig, wenn die abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden sollen.
Auf der Lohnsteuerkarte sind die Steuerklassen und eventuelle Freibeträge eingetragen, sodass die gezahlten Steuern
in vielen Fällen den tatsächlichen Forderungen sehr gut entsprechen. Wer aber Ausgaben für seinen Beruf hatte,
die von der Steuer abgesetzt werden können, muss dies in der Steuererklärung kundtun. In der Regel kann ein
Arbeitnehmer sich dann über eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuern freuen. Welche Ausgaben exakt
abgesetzt werden können, ist in sehr umfangreichen Regelungen festgehalten.
Die Seiten der Themenwelt "Steuer absetzen" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 03.11.2021
03.11.2021; Anpassung unseres Steuerspar-Rechners an die Einkommensteuerberechnung für 2022
Überprüfung und Aktualisierung der Steuerfreibeträge
23.10.2020: Veröffentlichung des Werbungskostenrechners zur Berechnung der Steuerersparnis.
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